BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt F:
Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte


Dieser Abschnitt gilt nicht fr Angestellte, die stndig im Geschftszimmerdienst (Innendienst) eingesetzt sind.

 


Vergtungsgruppe Vc

 

Angestellte mit Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten mit schwieriger und verantwortlicher Ttigkeit

 

nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 


Vergtungsgruppe VI b

 

Angestellte mit Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten, die sich durch eine schwierige oder verantwortliche Ttigkeit aus der Vergtungsgruppe VII herausheben.

 

(Als schwierige Ttigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe gelten z.B. Ttigkeiten in Dienstbezirken mit vielfltigen Baumarten oder in Dienstbezirken mit zahlreichen Waldbesitzern. Als verantwortliche Ttigkeit im Sinne dieser Fallgruppe gilt z.B. der Forstschutz in stark besuchten Erholungswaldungen.)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 


Vergtungsgruppe VII

 

Angestellte mit Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten nach einjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VIII, wenn ihnen ein Dienstbezirk bertragen ist. *

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 


Vergtungsgruppe VIII

 

1. Angestellte mit Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten. *

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

2. Angestellte ohne Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten nach langjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IXb, wenn ihnen ein Dienstbezirk bertragen ist. *

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 


Vergtungsgruppe IXb

 

1. Angestellte in der Ttigkeit von Forstaufsehern

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

2. Angestellte ohne Forstwartprfung in der Ttigkeit von Forstwarten.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

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