BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt H: Angestellte an Theatern und Bhnen
Vergtungsgruppe Vb


1. Beleuchtungsmeister an Bhnen mit technisch schwieriger Bhnenanlage oder an Bhnen mit technisch einfacher Bhnenanlage, an denen stndig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bhnenaufbauten, Dekorationszge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstcken zu den Proben und Auffhrungen beschftigt sind,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [22] )

 

2. Beleuchtungsobermeister, denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bhne im technischen Sinne stndig unterstellte sind.

 

- Funote 1 -

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

 

3. Beleuchtungsobermeister

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 3.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [4] und [22] )

 

4. Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung mit grerem Aufgabenbereich.

 

- Funote 1 -

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )

 

5. Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlgen und die Fhrung von Fundusbchern obliegen,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 4.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [5] und [22] )

 

6. Leiter der Stammkartenbros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbstndig Werbeaufgaben erfllen. *

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

7. Requisitenmeister mit einem besonderen Ma von Selbstndigkeit bei der Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern stndig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 7.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [7] und [22] )

 

8. Rstmeister mit einem besonderen Ma von Selbstndigkeit bei der Herstellung von Rstungen und Waffen, denen mindestens ein Facharbeiter stndig unterstellt ist,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 10

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [8] und [22] )

 

9. Theatermeister (Bhnenmeister) an Bhnen mit technisch schwieriger Bhnenanlage oder an Bhnen mit technisch einfacherer Bhnenanlage, an denen stndig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bhnenaufbauten, Dekorationszge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstcken zu den Proben und Auffhrungen beschftigt sind,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 13.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [9] und [22] )

 

10. Theaterobermeister (Bhnenobermeister), denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bhne im technischen Sinne stndig unterstellt sind.

 

- Funote 1 -

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )

 

11. Theaterobermeister (Bhnenobermeister)

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 15.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] und [22] )

 

12. Theaterschuhmachermeister mit einem besonderen Ma von Selbstndigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskrfte stndig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein mu,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 16.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [22] )

 

13. Theatertapeziermeister mit einem besonderen Ma von Selbstndigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstcken, denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern stndig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstcke herstellt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 18.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [11] und [22] )

 

14. Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprfung in einem einschlgigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und mit langjhrigen Erfahrungen in dieser Ttigkeit mit einem hheren Ma an Verantwortlichkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 20.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [15] und [22] )

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