A - Vorschriften ber die Ablegung der Prfung
Meldung zur Prfung
1. Wer die Prfung abzulegen wnscht, hat ber seine personalbearbeitende Dienststelle/Behrde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prfung beim Sekretariat der Prfungskommission einzureichen. Aus dem Antrag mu hervorgehen, gem welcher Fallgruppe der Vergtungsgruppe IIa und in welcher Sprachrichtung er bersetzungen in nicht unerheblichem Umfange im Sinne dieser Fallgruppe anfertigt.
2. Der Antrag mu sptestens jeweils bis zum 1. Mrz oder 1. September gestellt sein. Erfllt der Kandidat die Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung gem Vergtungsgruppe IIa Fallgruppe 5, 6 oder 7, so leitet die personalbearbeitende Dienststelle/Behrde den Antrag ber die jeweilige oberste Bundesbehrde unverzglich an den Vorsitzenden der Prfungskommisson weiter, so da er diesem sptestens einen Monat vor der Prfungswoche vorliegt.
In den Fllen der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppen 5 und 7 kann sich der Kandidat auch vor Ablauf der geforderten Ttigkeitsdauer der Prfung unterziehen.
Erfllt der Kandidat die Voraussetzung nicht, so unterrichtet ihn die personalbearbeitende Dienststelle/Behrde hiervon unverzglich.
Ist bei der Dienststelle/Behrde des Kandidaten ein Sprachendienstleiter nicht vorhanden, so kann der Kandidat im Falle der Nichtweiterleitung seines Antrags die Prfungskommission unmittelbar um Entscheidung bitten, ob er schwierige Texte im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 in eine fremde Sprache zu bersetzen hat. Die Prfungskommisson entscheidet unverzglich, ob der Kandidat die Voraussetzungen fr die Zulassung zur Prfung erfllt.
3. Ein nicht fristgerecht gestellter Antrag gilt als Meldung fr den nchsten Prfungstermin.