Protokollnotiz Nr. 2 (Teil II)

Eine bersetzung ist dann in "druckreife Form" zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgeteilt werden und den fr die Abfassung von Gesetzen, Vertrgen, Vorschriften, anderen amtlichen Verffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundstzen der sprachlichen Gestaltung vollstndig entsprechen und hchsten Anforderungen gengen mu. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der bersetzung oder aus einer ausdrcklichen Anordnung im Einzelfall.

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