Protokollnotiz Nr. 6 (Teil V)

Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Grnden bei einer Auslandsvertretung Ttigkeiten einer niedrigeren Vergtungsgruppe dieses Unterabschnitts bertragen, bleibt die Eingruppierung fr die Dauer von hchstens vier Jahren unberhrt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. Satz 1 kann in begrndeten Ausnahmefllen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Ttigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v.H. der gesamten auszubenden Ttigkeit nicht erreicht.

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