A - Vorschriften ber die Ablegung der Prfung

Prfungskommission

 


1. Der Prfungskommission gehren an:

 

a) Der Leiter des Sprachendienstes des Auswrtigen Amts oder sein Vertreter als Vorsitzender;

 

b) der Leiter des Sprachendienstes der Bundesbehrde, in deren Bereich die Einstufung erfolgen soll, oder sein Vertreter als erster Beisitzer. Ist ein solcher nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle der Leiter des Sprachendienstes des Bundesministers der Finanzen. Ist der Prfungskandidat ein Angestellter des Sprachendienstes des Auswrtigen Amts, so werden die Aufgaben des ersten Beisitzers vom Leiter des Sprachendienstes des Bundesministers der Finanzen wahrgenommen. Handelt es sich um einen bersetzer, der bei einer dem Auswrtigen Amt unterstellten deutschen Auslandsbehrde angestellt ist, so wird der erste Beisitzer von der Personalabteilung des Auswrtigen Amts bestimmt;

 

c) ein vom Vorsitzenden der Prfungskommission im Einvernehmen mit dem ersten Beisitzer von Fall zu Fall zu benennender zweiter Beisitzer; dieser mu im Fremdsprachendienst der Bundesverwaltung ttig sein und regelmig bersetzungen in die Prfungssprache des Prfungskandidaten berprfen;

 

d) je ein von der Gewerkschaft TV und der DAG von Fall zu Fall zu benennender Angehriger des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, der mindestens in Vergtungsgruppe IIa eingruppiert sein mu und zu dessen Arbeitssprachen die Prfungssprache des Kandidaten gehrt, als dritter und vierter Beisitzer.

 

2. Erweist es sich bei Prfungssprachen, die weniger gelufig sind, als unmglich, einen zweiten, dritten oder vierten Beisitzer zu benennen, der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. c oder d erfllt, so

 

a) benennt der Vorsitzende einen Beamten oder Angestellten des Auswrtigen Dienstes oder einen sonstigen anerkannten Sachverstndigen, der die Prfungssprache beherrscht, als zweiten Beisitzer,

 

b) benennen die Gewerschaft TV und die DAG je einen Angehrigen des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. d erfllt, oder einen anerkannten Sachverstndigen, der die Prfungssprache beherrscht, als dritten und vierten Beisitzer.

 

3. Die Geschfte des Sekretariats der Prfungskommission werden vom Broleiter des Sprachendienstes des Auswrtigen Amts wahrgenommen.

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