A - Vorschriften ber die Ablegung der Prfung

Feststellung und Bekanntgabe des Prfungsergebnisses

 


1. Die Prfungskommissen beauftragt mit Stimmenmehrheit eines ihrer Mitglieder, die Prfungsarbeiten unverzglich unter Beachtung der Korrekturrichtlinien zu korrigieren oder korrigieren zu lassen und anschlieend dem Sekretariat der Prfungskommission zuzuleiten. Den Mitgliedern der Prfungskommission wird je eine Ablichtung der korrigierten Prfungsarbeiten zugesandt. Der Vorsitzende beruft sodann die Prfungskommission zur mndlichen Verhandlung ein, bei der das Prfungsergebnis von den Kommissionsmitgliedern festgestellt wird.

 

2. Die Kommission kann mit Stimmenmehrheit beschlieen, die vom Korrektor vorgenommene Fehlerbewertung zu ndern. nderungen sind mit den entsprechenden Korrekturzeichen in grner dokumentenechter Farbe auf dem Prfungsoriginal vorzunehmen; entsprechende rote Korrekturzeichen sind dabei zu streichen oder zu ndern. Die dann ermittelte Fehlerzahl wird in ein Korrekturgitter (Stempelaufdruck) eingetragen. Fr die Bewertung der Gesamtfehlerzahl gelten folgende Richtlinien:

 

"Sehr gut"  ist eine Arbeit, die keine Fehler aufweist.

 

"Gut"   ist eine Arbeit, die hchstens drei Fehler, aber keinen
   Doppelfehler aufweist.

 

"Befriedigend"  ist eine Arbeit, die hchstens sieben Fehler,
   davon hchstens einen Doppelfehler, aufweist.

 

"Ausreichend"  ist eine Arbeit, die hchstens zehn Fehler,
   davon hchstens zwei Doppelfehler, aufweist.

 

"Mangelhaft"  ist eine Arbeit, die hchstens 15 Fehler,
   davon hchstens drei Doppelfehler, aufweist.

 

"Ungengend"  ist eine Arbeit mit mehr als 15 Fehlern
   oder mehr als drei Doppelfehlern.

 

3. Die Prfungskommission kann mit Stimmenmehrheit das Prdikat einer Prfungsarbeit um eine Note anheben, wenn das Gesamtbild der Arbeit erkennen lt, da der Prfling den Text im wesentlichen richtig wiedergegeben hat, und sich die Gesamtfehlerzahl berwiegend aus halben Fehlern zusammensetzt. In diesem Falle ist die Prfungsarbeit mit einer entsprechenden Begrndung zu versehen.

 

4. Nach dieser Verfahrensfolge stellt die Prfungskommission das Prfungsergebnis fest. Die Feststellung lautet auf "bestanden", wenn beide Prfungsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind; andernfalls lautet sie auf "nicht bestanden". Die Feststellung ist endgltig.

 

5. ber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern der Prfungskommission zu unterzeichnen ist.

 

6. Das Prfungsergebnis wird dem Kandidaten sowie der obersten Bundesbehrde, der er angehrt, vom Vorsitzenden der Prfungskommission schriftlich mitgeteilt.

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