BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe IVb


1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Erwerb des Patents AG.

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