BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe Vb


1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist,

 

nach fnfjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1.

 

2. Nautische Angestellte mit Patent AK als alleinverantwortliche Baggereiaufsicht in Unternehmerbetrieben

 

nach sechsjhriger Bewhrungin Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 2.

Datenschutz