BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Schiffsfhrer
Vergtungsgruppe VIb


9. Schiffsfhrer
mit nautischem Befhigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein.

 

10. Schiffsfhrer

 

a) mit Patent AK, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

 

b) mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis auf Schub- und Schleppschiffen ber 183 kW (249 PS) oder auf Vermessungsschiffen, gewsserkundlichen Meschiffen oder Bereisungsschiffen.

 

11. Schiffsfhrer mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

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