BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Wachmaschinisten
Vergtungsgruppe VIb
20. Wachmaschinisten
a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Gerten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
b) mit Maschinistenprfung auf Schiffen oder Splern ber 515 kW (700 PS),
c) mit Maschinistenprfung auf Tonnenlegern oder Seezeichenmotorschiffen ber 295 kW (400 PS), wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instandzuhalten haben,
d) mit Maschinistenprfung auf Hebebcken ber 150 t zulssiger Hublast oder auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein.
21. Wachmaschinisten
mit Maschinistenprfung auf Schiffen oder schwimmenden Gerten
nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 3.