BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
Vergtungsgruppe Vc


26. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern ber 736 kW (1000 PS).

 

27. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

 

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern ber 515 kW (700 PS),

 

b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen ber 295 kW (400 PS), wenn sie fr die Wartung und Instandhaltung schwieriger, fr die Seevermessung und Peilung erforderlicher Gerte (z.B. Echograph) verantwortlich sind,

 

c) mit Patent CMa W auf Hebebcken ber 150 t zulssiger Hublast oder auf 100-t-Wagenfhren.

 

28. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprfung auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein, auf dem Schleppschiff und Eisbrecher "Josef Langen" oder auf den Hebebcken "Hai" oder "Gigant".

 

29. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprfung auf Hebebcken ber 100 t zulssiger Hublast

 

nach fnfjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 17.

 

30. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

 

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Gerten,

 

b) mit Maschinistenprfung auf Schiffen oder Saugbaggern ber 183 kW (249 PS),

 

c) mit Maschinistenprfung auf Tonnenlegern oder Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instandzuhalten haben,

 

d) mit Maschinistenprfung auf Schwimmgreifern oder Lffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb, auf Eimerkettenbaggern oder Taucherschchten

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 18.

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