BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt B:
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
Vergtungsgruppe VIb


17. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten
mit Maschinistenprfung auf Hebebcken ber 100 t zulssiger Hublast.

 

18. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

 

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder schwimmenden Gerten, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

 

b) mit Maschinistenprfung auf Schiffen oder Saugbaggern ber 183 kW (249 PS),

 

c) mit Maschinistenprfung auf Tonnenlegern oder Seezeichenmotorschiffen, wenn sie gleichzeitig die Leuchteinrichtungen ausliegender schwimmender Seezeichen zu warten und instandzuhalten haben,

 

d) mit Maschinistenprfung auf Schwimmgreifern oder Lffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb, auf Eimerkettenbaggern oder Taucherschchten.

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