BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt D:
Vorbemerkungen


(1) Dieser Abschnitt gilt fr Angestellte

 

a) im Wetterfachdienst, im Wetterfernmeldebetriebsdienst sowie im instrumententechnischen und fernmeldetechnischen Dienst des Deutschen Wetterdienstes und

 

b) im geophysikalischen Fachdienst, im geophysikalischen Fernmeldebetriebsdienst sowie im instrumententechnischen und fernmeldetechnischen Dienst des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr.

 

(2) Fr die Zulagen nach der jeweiligen Funote 1

 

a) zu den Vergtungsgruppen Vb und Vc des Unterabschnitts I,

 

b) zu den Vergtungsgruppen Vb und Vc des Unterabschnitts II und

 

c) zu der Vergtungsgruppe Vc des Unterabschnitts III

 

gilt folgendes:

 

Die Zulagen gelten bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41), des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung. Sie sind nur fr Zeitrume zu zahlen, fr die Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge zustehen; 36 Abs.2 gilt entsprechend.

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