BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt D:
Vergtungsgruppe Vb - (Fachdienst)


1. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung als Sachbearbeiter

 

a) bei dem Zentralamt, den Wettermtern, den meteorologischen Observatorien oder an Forschungsstellen des Deutschen Wetterdienstes oder

 

b) bei der Inspektion Geophysikalischer Beratungsdienst oder den Kommandobehrden der Bundeswehr in Ttigkeiten, die grndliche umfassende Fachkenntnisse und berwiegend selbstndige Leistungen erfordern. *

 

2. Angestellte der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1

 

nach langjhriger Ttigkeit als Aufstiegsleiter.

 

- Funote 1 -

3. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung und abgeschlossenem Lehrgang fr Wetterberater im Wetterberatungsdienst.

 

4. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung auf Bordwetterwarten des Deutschen Wetterdienstes oder auf Bordstationen des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr.

 

5. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung, die Mitglieder von Schiffsbesatzungen in der Messung von Wetterelementen und in der Wetterbeobachtung unterweisen.

 

6. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung, die als stndige Vertreter des
Leiters einer

 

a) Wetterwarte,
b) Aerologischen Station

 

beim Deutschen Wetterdienst durch ausdrckliche Anordnung bestellt sind,

 

nach mehrjhriger Ttigkeit als solche.

 

7. Angestellte der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 5

 

nach mehrjhriger Ttigkeit als Betriebsaufsicht bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes.

 

8. Angestellte der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 3

 

nach fnfjhriger Ttigkeit als Schichtleiter.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [3] )

 

9. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung, die im Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes oder bei der Inspektion Geophysikalischer Beratungsdienst als Leiter von Schichten mit mindestens vier Schichtgngern eingesetzt sind,

 

nach mehrjhriger Ttigkeit als solche.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [3] )

 

10. Angestellte mit Wetterdienstfachprfung als Leiter von Wetterstationen

 

nach vierjhriger Ttigkeit als solche.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

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