BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt D:
Vergtungsgruppe VII - (Fachdienst)


Angestellte mit grndlichen Fachkenntnissen in mindestens einem Dienstzweig des Deutschen Wetterdienstes oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr. (Der Erwerb grndlicher Fachkenntnisse setzt eine mindestens zweijhrige Ttigkeit im Wetterfachdienst oder im geophysikalischen Fachdienst voraus.) *

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