BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt G:
Funkoffiziere
Vergtungsgruppe Vc
15. Erste Funkoffiziere oder Alleinfunkoffiziere
mit abgeschlossener Ausbildung im Seefunkdienst und einer Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr, die als Krypto-Bearbeiter eingesetzt werden.
16. Funkoffiziere
mit abgeschlossener Ausbildung im Seefunkdienst und einer Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr.