BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt H:
Sprachlehrer der Bundeswehr
Vergtungsgruppe IVa


1. Sprachlehrer

 

nach sechsjhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe IVb.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

2. Sprachlehrer,

 

die sich aus der Vergtungsgruppe IVb dadurch herausheben, da sie besondere fachsprachliche Kenntnisse oder besondere Kenntnisse in der Landeskunde vermitteln.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )

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