BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt H:
Sprachlehrer der Bundeswehr
Vergtungsgruppe IVa
1. Sprachlehrer
nach sechsjhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe IVb.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )
2. Sprachlehrer,
die sich aus der Vergtungsgruppe IVb dadurch herausheben, da sie besondere fachsprachliche Kenntnisse oder besondere Kenntnisse in der Landeskunde vermitteln.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [4] )