BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt L:
Pfarrhelfer
Vergtungsgruppe VII

 


1. Pfarrhelfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *

 

2. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens eineinhalbjhrigen Ausbildung im kirchlichen Bereich whrend einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. {1} )

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