BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt L:
Pfarrhelfer
Vergtungsgruppe VII
1. Pfarrhelfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *
2. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens eineinhalbjhrigen Ausbildung im kirchlichen Bereich whrend einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. {1} )