Protokollnotiz Nr. 1

Voraussetzung fr die Ttigkeit als Prfer von Luftfahrtgert ist eine Prfung als Handwerks- oder Industriemeister oder eine Ausbildung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen oder ein erfolgreich abgeschlossener Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlgiger Fachrichtung.

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