Protokollnotiz Nr. 4

Pfarrhelfer ohne eine abgeschlossene mindestens eineinhalbjhrige Ausbildung im kirchlichen Bereich im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1, die am 30. April 1969 im Arbeitsverhltnis gestanden haben, werden den Pfarrhelfern der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 3 gleichgestellt, wenn sie vier Jahre ununterbrochen als Pfarrhelfer beschftigt gewesen sind. Ist diesen Pfarrhelfern eine Ttigkeit nach Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 2 bertragen, werden sie nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit in die Vergtungsgruppe Vc hhergruppiert. Der Lauf der fnfjhrigen Bewhrungszeit beginnt am Tage der Gleichstellung gem Satz 1, frhestens jedoch am 1. Mai 1969.

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