Protokollnotiz Nr. 2

Das Ttigkeitsmerkmal des Redakteurs mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfllt, wenn die Erledigung der dem Redakteur bertragenen Aufgaben

 

a) zur Unterrichtung von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehrden oder Auslandsmissionen:

 

Sammeln, Sichten, Ordnen sowie Bearbeiten von Informationsmaterial zum Zwecke der allgemeinen Unterrichtung,

 

b) zur Information der ffentlichkeit:

 

Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu
verffentlichenden Materials, Auswahl und fachliche Beratung anderer
Autoren sowie berarbeitung des von diesen gelieferten Materials ein Wissen und Knnen erfordert, wie es im Regelfalle durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird.

 

(Das Ttigkeitsmerkmal zu Buchstabe b kann im Einzelfalle auch dann erfllt sein, wenn der Redakteur nicht alle aufgefhrten Ttigkeiten ausbt.)

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