Protokollnotiz Nr. 2

Ist fr die Ttigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen die Ttigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1a bis 1e der Vergtungsgruppen IIa und hher des Teils I.

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