Protokollnotiz Nr. 8

Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts werden z. B. durch ein abgeschlossenes einschlgiges Fachhochschulstudium oder durch die Prfung als Bilanzbuchhalter oder als Steuerbevollmchtigter nachgewiesen.

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