Protokollnotiz Nr. 7

Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere Bewerber im Sinne des 6 Abs. 2 des Gemeinsamen Lndererlasses zur Betriebsprfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung.

 

Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die Zeit der Ausbildung im Innendienst (Veranlagungsbezirk usw.). Die Angestellten, die unter 6 Abs. 1 des Gemeinsamen Lndererlasses zur Betriebsprfungsordnung (Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung fallen, verbleiben in der Vergtungsgruppe, in der sie auf Grund ihrer bisherigen Ttigkeit eingruppiert sind; sie sind jedoch mindestens in der Vergtungsgruppe Vc eingruppiert.

Datenschutz