Vorbemerkungen
Fr Angestellte, die in dem Unterabschnitt I nicht aufgefhrt sind, gelten die Ttigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II, wenn sie auch im Unterabschnitt II nicht aufgefhrt sind, die Ttigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen Abschnitte dieses Teils.
Die Ttigkeitsmerkmale des Unterabschnitts I fr Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung gelten auch fr Angestellte in der betriebsnahen Veranlagung, deren Arbeitsgebiet vom Unterabschnitt I nicht erfat wird (vgl. Protokollnotiz zu Unterabschnitt I).