BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt L:
Angestellte in technischen Berufen

VI. Modelleure
Vorbemerkung:


Modelleure sind Angestellte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen - ggf. ergnzt durch eigene Feststellungen - unter Bercksichtigung der topographischen Verhltnisse in mastblich-wirklichkeitsgetreue dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn fr diese Ttigkeit eine besondere technische und knstlerische Befhigung erforderlich ist.

Datenschutz