BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt L:
Angestellte in technischen Berufen

X. Fotografen
Vergtungsgruppe IVb


Fotografen mit AbschIuprfung, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 3 herausheben, da sie in nicht unerheblichem Umfang selbstndig neue Arbeitsverfahren entwickeln und erproben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Der Umfang der Ttigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

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