BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt M:
III. Schiffsvermessung des Bundes
Vergtungsgruppe VII


1. Angestellte mit einschlgiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter, die sich nach zweijhriger Berufsausbung dadurch aus der Vergtungsgruppe VIII herausheben, da ihnen einfache Teilvermessungen zur selbstndigen Erledigung bertragen sind.

 

2. Angestellte mit einschlgiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts
nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungsgruppe.

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