BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt M:
III. Schiffsvermessung des Bundes
Vergtungsgruppe VIb


1. Angestellte mit einschlgiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung als technische Mitarbeiter, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, da ihnen in nicht unerheblichem Umfang Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen bertragen sind.

 

(Der Umfang der Teilvermessungen im Rahmen von Spezialvermessungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

2. Angestellte mit einschlgiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 1

 

nach vierjhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

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