BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt N
I. Angestellte im Fernschreibdienst
Vergtungsgruppe VII


1. Angestellte im Fernschreibdienst mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Fernschreibwesens, die mindestens fnf Minuten lang mit mindestens 270 Anschlgen in der Minute fehlerfrei schreiben knnen.

 

Funote 1) , Funote 2)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} und {2} )

 

2. Angestellte im Fernschreibdienst nach dreijhriger Bewhrung als Fernschreiber in der Vergtungsgruppe VIII.

 

Funote 2)

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