BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt N
III. Angestellte im Funkfernschreibdienst
Vergtungsgruppe Vc
1. Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht ber mindestens zehn weitere Funkfernschreiber fhren.
2. Angestellte im Funkfernschreibdienst der Vergtungsgruppe VI b Fallgruppe 1, die die Aufsicht ber mindestens fnf weitere Funkfernschreiber fhren.