BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt N
III. Angestellte im Funkfernschreibdienst
Vergtungsgruppe VIb


1. Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die fr den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. <1> )

 

2. Angestellte im Funkfernschreibdienst, die die Aufsicht ber mindestens fnf weitere Funkfernschreiber fhren.

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