Protokollnotiz Nr. 4 (Schreibdienst)

Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlssigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fnffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergtungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergtungsgruppe VII gewhrt werden; die Endgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergtungsgruppe VII darf hierdurch nicht berschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergtung durch Erreichen der nchsten Lebensaltersstufe gem 27 Abschn. A erhht, und um die Zulage nach der Funote 1 zur Vergtungsgruppe VII dieses Unterabschnitts und der Funote 1 zur Vergtungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es sei denn, da der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Ttigkeit erhlt oder in eine andere Vergtungsgruppe eingruppiert wird oder eine persnliche Zulage nach 24 erhlt.

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