BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt T:
1.
Angestellten im Justizverwaltungsdienst
bergangsvorschriften
(nderungs-TV vom 29.11.2000) t

 


Fr Angestellte, die am 31. Dezember 2000 in einem Arbeitsverhltnis gestanden haben, das am 1. Januar 2001 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt fr die Dauer dieses Arbeitsverhltnisses folgendes:

 

1. Hangt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergtungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Bewhrung in einer bestimmten Vergtungs- und Fallgruppe ab, wir die vor dem 1. Januar 2001 zurckgelegte Zeit wie folgt bercksichtigt:

 

a) Auf die in Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 1b geforderte Zeit der Bewhrung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergtungsgruppe VII zurckgelegte Zeit zur Hlfte angerechnet.

 

b) Auf die in der Funote 1 zur Vergtungsgruppe VIb geforderte Zeit der Bewhrung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergtungsgruppe VII zurckgelegte Zeit zur Hlfte angerechnet.

 

c) Auf die in Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 2 geforderte Zeit der Bewhrung wird die vor dem 1. Januar 2001 in einer Serviceeinheit in Vergtungsgruppe VII zurckgelegte Zeit zu einem Viertel angerechnet.

 

2. Die am 31. Dezember zustehende Summe aus Grundvergtung, allgemeiner Zulage, ggf. Funktionszulage und Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 6 und 7 oder Bewhrungszulage nach der Funote 1 zur Vergtungsgruppe VII des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT wird unter Bercksichtigung allgemeiner Vergtungserhhungen so lange fortgezahlt, bis diese Summe durch die vom 1. Januar 2001 an zustehende Summe aus Grundvergtung, allgemeiner Zulage und ggf. Vergtungsgruppenzulage nach den Funoten zur Vergtungsgruppe VIb des Teils II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung erreicht oder berschritten wird.

 

3. Erhlt der Angestellte am 31. Dezember 2000 Vergtung ( 26 BAT) aus einer hsheren Vergtungsgruppe, als aus der Vergtungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergtung durch das In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages nicht berhrt.

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