BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt C:
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe IVb


1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AG entweder vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Erwerb des Patents AG.

 

(Unter dieses Ttigkeitsmerkmal fallen auch nautische Angestellte mit Patent AM mit entsprechender Berufserfahrung, wenn diese nach der geltenden Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Kapitn AG gleichgestellt sind.)

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