BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt C:
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe Va


1. Nautische Angestellte mit Patent AG, die Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AG vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, whrend der ersten 6 Monate der Berufsausbung nach Erwerb des Patents AG.

 

(Unter dieses Ttigkeitsmerkmal fallen auch nautische Angestellte mit Patent AM mit entsprechender Berufserfahrung, wenn diese nach der geltenden Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Kapitn AG gleichgestellt sind.)

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