Protokollnotiz Nr. 4

 

Feststellung der kW-Zahlen

 

Fr die Feststellung der kW-Zahlen sind magebend

 

a) bei Schiffen die Leistung der Primrenergieerzeugungsanlagen fr den Fahrantrieb,

 

b) bei schwimmenden Gerten die Leistung der Primrenergieerzeugungsanlagen fr den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb), die fr die in der Bordliste festgelegte Aufgabenstellung des Gertes im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b gleichzeitig genutzt werden.

 

Als Leistung der Primrenergieerzeugungsanlagen gilt bei Verbrennungsmotoren die vom Motorenhersteller angegebene Nennleistung (kW). Auf Schiffen mit dieselelektrischem Fahrantrieb oder auf schwimmenden Gerten mit dieselelektrischem oder dieselhydraulischem Antrieb ist die vom Motorenhersteller angegebene kW-Zahl des Dieselmotors bzw. der Dieselmotoren magebend.

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