Protokollnotiz Nr. 3

 

 

Begriffsbestimmungen

 

a) Vermessungsschiffe sind Schiffe mit elektronischen Einrichtungen fr die Durchfhrung von Tiefenmessungen.

 

b) Gewsserkundliche Meschiffe sind Schiffe mit metechnischen Einrichtungen fr hydrologische Messungen.

 

c) Bereisungsschiffe sind Schiffe mit abgetrenntem Besprechungsraum mit mindestens acht Sitzpltzen, die fr Besprechungen bestimmt sind.

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