BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt D:
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe VIb

 


1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Erwerb des Patents AM.

 

2. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

 

5. Nautische Angestellte mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AN oder ein nautisches Befhigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

 

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