BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt D:
Nautische Angestellte
Vergtungsgruppe Vc

 


1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Erwerb des Patents AM.

 

2. Nautische Angestellte mit Patent AK, die an Land Ttigkeiten ausben, fr die das Patent AK vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 2.

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