Protokollnotiz Nr. 5

Wirtschafterinnen sind Angestellte, die

 

a) mit der selbstndigen Fhrung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbstndigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft

 

oder in Teilgebieten der Kchenwirtschaft, z.B.

 

- Aufstellen des Speiseplans -
- Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Kchenpersonals -
- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel -;

 

oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.

 

- Aufsicht ber Pflege und Reinigen des Hauses -
- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel -;

 

oder in Teilgebieten der Wschereinigung und -pflege, z.B.

 

- Aufsicht ber Reinigen und Instandhalten der Wsche -
- Beschaffen und Kontrollieren der Wsche -

 

oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.

 

- Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material -

 

beauftragt sind.

 

Angestellte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fnf Jahre die Ttigkeit von Wirtschafterinnen ausgebt haben, ohne die staatliche Prfung abgelegt zu haben, werden fr diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prfung gleichgestellt.

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