Protokollnotiz Nr. 9

Hauswirtschaftsleiterinnen ben eine entsprechende Ttigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Kchenwirtschaft, Wschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschlielich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchfhrung, obliegen.

 

Die entsprechende Ttigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswrtige Kche oder wegen der Wschereinigung durch eine auswrtige Wscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.

 

Kchenmeister werden nach diesem Ttigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Ttigkeitsmerkmal geforderte Ttigkeit ausben.

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