Protokollnotiz Nr. 11d

 

Auf die Bewhrungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Angestellte

 

a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten gefhrt oder verwaltet oder

 

b) aus dienstlichen Grnden vorbergehend eine andere Ttigkeit ausgebt

 

hat.

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