Protokollnotiz Nr. 11d
Auf die Bewhrungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Angestellte
a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten gefhrt oder verwaltet oder
b) aus dienstlichen Grnden vorbergehend eine andere Ttigkeit ausgebt
hat.