Protokollnotiz Nr. 12

 

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewhrungszeit fr den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unbercksichtigt, in denen der Angestellte

 

a) in einer im Wege eines Bewhrungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergtungsgruppe IIa oder

 

b) in einer der folgenden Fallgruppen der Vergtungsgruppe IIa eingruppiert gewesen ist:

 

Fallgruppen 8 und 9 des Teils I,

 

Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt E Unterabschn. I,

 

alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B, C, G und I,

 

einzige Fallgruppe des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,

 

Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII.

 

Das gleiche gilt fr entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergtungsgruppe und nach einem entsprechenden Ttigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

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