Protokollnotiz Nr. 31

 

Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen gleichwertige behrdliche Prfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen gleichgestellt. Das gleiche gilt, wenn die behrdliche Prfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.

 

Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behrdlichen Prfung stehen die behrdlich geprften Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behrdliche Prfung nach der hessischen Ausbildungs- und Prfungsordnung fr kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger fr das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. Satz 2 gilt entsprechend.

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