Nr. 3
der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen

 

Unter "staatlich geprften Technikern" bzw. "Technikern mit staatlicher Abschluprfung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergtungsgruppen aufgefhrten Ttigkeitsmerkmale fr "staatlich geprfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschluprfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen" sind Angestellte zu verstehen,

 

a) die einen nach Magabe der Rahmenordnung fr die Ausbildung von Technikern (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Fhrung der Berufsbezeichnung "staatlich geprfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschluprfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder

 

b) einen nach Magabe der Rahmenvereinbarung ber Fachschulen mit zweijhriger Ausbildungsdauer (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Fhrung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprfter Techniker/Staatlich geprfte Technikerin" erworben haben.

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