Nr. 9
der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen

 

 

Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlsse, Prfungen und Befhigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Ttigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfllung zustzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

 


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