Vergtungsgruppe VIa

 


Angestellte, die eine Ttigkeit ausben, die einer der nachstehenden Ttigkeiten gleichwertig ist

 

a) Angestellte im berseetelegraphendienst (Funk und Kabel), die durch eine Prfung den Nachweis der Befhigung zur Wahrnehmung des berseetelegraphendienstes (Funk und Kabel) gefhrt haben, nach ihrer endgltigen bernahm in den berseefunk- oder berseekabeldienst.

 

b) Angestellte im Kstenfunkdienst, soweit nicht anderweitig eingereiht.

 

c) Angestellte des Kstenfunkdienstes, die aus dem Euopafunk- oder berseekabeldienst hervorgehen und das Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) erworben haben, nach ihrer endgltigen bernahme in den Kstenfunkdienst.

 

d) Angestellte des berseetelegraphendienstes als Lehrkrfte fr Funkanwrter.

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