Vergtungsgruppe VIb

 


1a. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit grndliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fnftel selbstndige Leistungen erfordert. (Die grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten mu aber so gestaltet sein, da er nur beim Vorhandensein grndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem bearbeitet werden kann. Selbstndige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstndiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfllen.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

1b. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit grndliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 1a.

 

(Die grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten mu aber so gestaltet sein, da er nur beim Vorhandensein grndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem bearbeitet werden kann.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Ttigkeitsmerkmalen in der Vergtungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjhriger Bewhrung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [14] )

 

3. Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikrften.

 

4. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten fhren oder verwalten, wem ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Ttigkeiten bertragen sind.

 

(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Ttigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wem er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] , [11] , [11a] und [11b] )

 

4a. Angestellte in Finanzkassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten fhren oder verwalten, nach sechsjhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit, wenn sie sich durch besondere Zuverlssigkeit aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 3 herausheben.

 

(Besondere Zuverlssigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestma beschrnkt werden kann.)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] , [11] und [11d] )

 

5. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Ttigkeiten mindestens der Vergtungsgruppe VIII oder Maschinenbucher stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] und [11a] )

 

6. Angestellte, die. verantwortlich Personen- oder Sachkonten fhren oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefat werden.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] und [11] )

 

7. Angestellte, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, da sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezge, Vergtungen oder Lhne einschlielich der Krankenbezge, Urlaubsvergtungen oder Urlaubslhne selbstndig errechnen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )

 

7a. Angestellte, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, da sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergtungen oder Lhne einschlielich der Krankenbezge, Urlaubsvergtungen oder Urlaubslhne selbstndig errechnen und den damit zusammenhngenden Schriftwechsel selbstndig fhren.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )

 

7b. Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die fr die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezge, Vergtungen oder Lhne einschlielich der Krankenbezge, Urlaubsvergtungen oder Urlaubslhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )

 

7c. Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die fr die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezge, Vergtungen oder Lhne einschlielich der Krankenbezge, Urlaubsvergtungen oder Urlaubslhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhngenden Schriftwechsel selbstndig fhren.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )

 

8. Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [10] und [11c] )

 

9. Verwalter von Zahlstellen, in denen stndig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschfte anfallen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )

 

10. Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenangestellten mindestens der Vergtungsgruppe VIII.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )

 

12. bis 19. - gestrichen -

 

20. Faktoren in der (Reichs-)Druckerei, in der Druckerei bei dem (Reichs-)Amt fr Landesaufnahme und bei anderen groen Druckereien.

 

21. Lektoren mit besonderen Fachkenntnissen.

 

22. bis 34. - gestrichen -

 

35. Angestellte in Bchereien in Ttigkeiten, die grndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbstndige Leistungen erfordern.

 

(Die Klammerstze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.)

 

36. Angestellte in Archiven in Ttigkeiten, die grndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbstndige Leistungen erfordern.

 

(Die Klammerstze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.)

 

37. - gestrichen -

 

38. Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 10, stndig unterstellt sind.

 

39. Leiter von Registraturen, denen mindestens fnf Registraturangestellte stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [23] und [24] )

 

40. Registraturangestellte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in Ttigkeiten, die grndliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [22] )

 

41. - gestrichen -

 

42. - gestrichen -

 

43. Vorlesekrfte fr Blinde mit schwierigerer Ttigkeit.

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